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§ 1 Schweigepflicht, Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Beauftragte ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf er sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äusserungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen. Der Beauftragte übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(2) Der Beauftragte ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Der Beauftragte ist verpflichtet, für die ihm überlassenen Daten geeignete Datensicherheitsvorkehrungen zu treffen. Näheres ist im Einzelfall zwischen Beauftragte und Auftraggeber schriftlich vereinbart.

 

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Beauftragte nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemässen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

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